a. Vertragsmodelle mit Andienungsrecht des Leasing-Gebers, jedoch ohne Optionsrecht des
Leasing-Nehmers Bei diesem Vertragsmodell hat der Leasing-Geber ein Andienungsrecht.
Danachist der Leasing-Nehmer, sofern ein Verlängerungsvertrag nicht zustande kommt,
auf Verlangen des Leasing-Gebers verpflichtet, den Leasing-Gegenstand zu einem Preis zu
kaufen, der bereits bei Abschluss des Leasing-Vertrages fest vereinbart wird.
Der Leasing-Nehmer hat kein Recht, den Leasing-Gegenstand zu erwerben.
Der Leasing-Nehmer trägt bei dieser Vertragsgestaltung das Risiko der Wertminderung,
weil er auf Verlangen des Leasing-Gebers den Leasing-Gegenstand auch dann zum
vereinbarten Preis kaufen muss, wenn der Wiederbeschaffungspreis für ein
gleichwertiges Wirtschaftsgut geringer als der vereinbarte Preis ist.
Der Leasing-Geber hat jedoch die Chance der Wertsteigerung, weil er sein
Andienungsrecht nicht ausüben muss, sondern das Wirtschaftsgut zu einem
über dem Andienungspreis liegenden Preis verkaufen kann, wenn ein über dem
Andienungspreis liegender Preis am Markt erzielt werden kann. Der Leasing-Nehmer
kann unter diesen Umständen nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des
Leasing-Gegenstandes angesehen werden.
b. Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der
Leasing-Gegenstand durch den Leasing-Geber veräußert. Ist der Veräußerungserlös
niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den
in der Grundmietzeit entrichteten Leasing-Raten (Restamortisation), so muss der
Leasing-Nehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation
und Veräußerungserlös zahlen.
c. Ist der Veräußerungserlös hingegen höher als die Restamortisation, so erhält der
Leasing-Geber 25%, der Leasing-Nehmer 75% des die Restamortisation übersteigenden
Teils des Veräußerungserlöses. Durch die Vereinbarung, dass der Leasing-Geber 25% des
die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält, wird bewirkt,
dass der Leasing-Geber noch in einem wirtschaftlichen ins Gewicht fallenden Umfang an
etwaigen Wertsteigerungen des Leasing-Gegenstandes beteiligt ist. Der Leasing-
Gegenstand ist daher dem Leasing-Geber zuzurechnen.
Eine ins Gewicht fallende Beteiligung des Leasing-Gebers an Wertsteigerungen des
Leasing-Gegenstandes ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn der Leasing-Geber weniger
als 25% des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses erhält.
Der Leasing-Gegenstand ist in solchen Fällen dem Leasing-Nehmer zuzurechnen.
d. Kündbarer Mietvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasing-
Nehmerzu leistende Schlusszahlung Der Leasing-Nehmer kann den Leasing-Vertrag
frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit, die 40% der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer beträgt, kündigen. Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung in Höhe der
durch die Leasing-Raten nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasing-Gebers zu entrichten.
Auf die Abschlusszahlung werden 90% des vom Leasing-Geber erzielten
Veräußerungserlöses angerechnet. Ist der anzurechnende Teil des Veräußerungserlöses
zuzüglich der vom Leasing-Nehmer bis zur Veräußerung entrichteten Leasing-Raten
niedriger als die Gesamtkosten des Leasing-Gebers, so muss der Leasing-Nehmer in
Höhe der Differenz eine Abschlusszahlung leisten. Ist jedoch der Veräußerungserlös
höher als die Differenz zwischen Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den bis zur
Veräußerung entrichteten Leasing-Raten, so behält der Leasing-Geber diesen
Differenzbetrag in vollem Umfang.
Bei diesem Vertragsmodell kommt eine während der Mietzeit eingetretene Wertsteigerung
in vollem Umfang dem Leasing-Geber zugute. Der Leasing-Geber ist daher nicht nur
rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Die
vorstehenden Ausführungen gelten nur grundsätzlich, d.h. nur insoweit, wie besondere
Regelungen in Einzelverträgen nicht zu einer anderen Beurteilung zwingen.
Das vorstehende Schreiben hat große Bedeutung für das Leasing. Erstmals seit der Veröffentlichung des "Leasing-Erlasses" vom 19.4.1971 hat die Finanzverwaltung sich in diesem Schreiben in
allgemeiner Form zur Frage der Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei bestimmten Vertragstypen geäußert. Bei allen drei Vertragstypen handelt es sich um sogenannte Non-Pay-Out-Verträge. Diese
Verträge haben in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen, nicht zuletzt deshalb, weil die Teilamortisation in der Grundmietzeit gerade in einer Zeit des knappen Geldes dem
Leasing-Nehmer die Investitionsentscheidung erleichtern kann. Der Leasing-Geber erhält auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen in allen Fällen den durch die Leasing-Raten während der
Grundmietzeit noch nicht gedeckten Teil seiner Gesamtaufwendungen
Das Risiko der Wertminderung liegt mithin eindeutig beim Leasing-Nehmer. Die Chance der Wertsteigerung ist jedoch - ganz oder doch zu einem ins Gewicht fallenden Teil - beim Leasing-Geber
verblieben. Dieser ist daher nicht nur bürgerlich-rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Das "Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses" (Nr. 2
Buchst. b des Schreibens) sei an einem Beispiel verdeutlicht: Beträgt die Restamortisation 100 und wird ein Veräußerungserlös von 110 erzielt, so muss der Leasing-Geber 100 zuzüglich (mindestens)
25% des Mehrerlöses (= 2,5) erhalten. Erhält er vom Mehrerlös weniger, kann er nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden.