Hinweis zur Information der Leasing-Nehmer über die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 (Mobilien-Leasing
Leasing bleibt attraktiv - auch nach der Unternehmensteuerreform
Ab Januar 2008 tritt die reformierte Unternehmensteuer in Kraft. Einerseits werden dadurch die Gewinn-Steuersätze auf ein international konkurrenzfähiges Maß von 30 Prozent verringert.
Andererseits werden die Abschreibungssätze reduziert und die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ausgeweitet. Dies betrifft unter anderem auch die Leasing-Raten.
Wichtig für den Leasing-Nehmer: An den Konditionen bestehender Leasing-Verträge ändert sich nichts. Die Leasing-Raten können wie bisher in der Handelsbilanz sowie für ein-kommens- und
körperschaftssteuerliche Zwecke voll über die GuV abgesetzt werden. Die künftig geforderte Hinzurechnung des Finanzierungsanteils der Leasing-Raten zur Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer führt
zu einer steuerlichen Zusatzbelastung von konkret weniger als 1 % der Leasing-Rate, soweit der Freibetrag von 100.000 Euro im Jahr überschritten wird. Unterhalb dieses Freibetrages ändert sich
nichts. Diese Änderungen wirken sich in der Regel nur auf Kapitalgesellschaften aus. Bei Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer bei der Einkommenssteuer angerechnet, so dass sie keine
wirtschaftliche Belastung darstellen.
Was ändert sich?
Ab 2008 werden 25 % aller Zinsen sowie der Finanzierungsanteile von Mieten, Leasing-Raten und Factoring-Gebühren zum Vorsteuergewinn hinzugerechnet. Der Finanzierungsanteil wurde pauschal auf 20
% bei Mobilien und 75 % bei Immobilien festgelegt.
Beispielrechnung für ein geleastes Auto ohne Service
Wer zum Beispiel für ein geleastes Fahrzeug eine monatliche Rate von 700,-- Euro zahlt, muss künftig 35,-- Euro (25 % von 20 % der Leasing-Rate) der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer
hinzurechnen. Auf die Bemessungsgrundlage wird dann die Gewerbesteuer hebesatzabhängig errechnet. Bei einem Hebesatz von 400 % und der reduzierten Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % bedeutet dies
beim o. g. Beispiel, dass künftig 4,90 Euro Gewerbesteuer anfallen. Dies entspricht 0,7 % der Leasing-Rate, aufs Jahr bezogen sind dies 58,80 Euro.
Service-Komponenten
Für Service-Komponenten müssen keine Finanzierungsanteile berechnet werden, da diese naturgemäß auch keinen Finanzierungsanteil enthalten. Steuertechnisch ist es daher empfehlenswert, den
Service-Anteil des Leasing-Vertrages gesondert auszuweisen.
Beispielrechnung für eine geleaste Maschine
Wird für eine Produktionsmaschine eine monatliche Leasingrate von 3.000,-- Euro bezahlt, so müssen künftig 150,-- Euro (25 % von 20 % der Leasing-Rate) der Bemessungsgrundlage für die
Gewerbesteuer hinzugerechnet werden. Auf die Bemessungsgrundlage wird dann die Gewerbesteuer hebesatzabhängig errechnet. Bei einem Hebesatz von 400 % und der reduzierten Gewerbesteuermesszahl von
3,5 % bedeutet dies für das Beispiel, dass künftig 21,-- Euro Gewerbesteuer (0,7 % der Leasing-Rate) anfallen, auf das Jahr bezogen sind dies 252,-- Euro.
Freibetrag
Die Hinzurechnung soll jedoch nur dann erfolgen, soweit die Summe aller Beträge aus Zinsen sowie der Finanzierungsanteile von Mieten und Leasing-Raten 100.000,-- Euro im Jahr übersteigt. Bis zu
diesem Freibetrag findet keine Hinzurechnung statt.
Für eine konkrete Wirkungsrechnung sind die individuellen Kundendaten entscheidend. Daher ist es notwendig, dass sich der Leasing-Nehmer für eine firmenspezifische Berechnung an seinen
Steuerberater wendet.