Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 26.- Januar 1970 (BStBI 1970 II S. 264) zur steuerlichen Behandlung von sogenannten Finanzierungs-Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter Stellung genommen.
Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, kann bei den vor dem 24. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen aus Vereinfachungsgründen von dem
wirtschaftlichen Eigentum des Leasing-Gebers am Leasing-Gut und einer Vermietung oder Verpachtung an den Leasing-Nehmer ausgegangen werden, wenn die Vertragsparteien in der Vergangenheit
übereinstimmend eine derartige Zurechnung zugrunde gelegt haben und auch in Zukunft daran festhalten. Das gilt auch, wenn die Vertragslaufzeit über den genannten Stichtag hinausreicht /verg.
Schreiben vom 21. Juli 1970 - IV B/2 - S2170-52/70. IV A/1 - S7471 -10/70 - BStBI 1970 I S. 913)
Für die steuerliche Behandlung von nach dem 23. April 1970 abgeschlossenen Leasing-Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter sind die folgenden Grundsätze zu beachten. Dabei ist als
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der in den amtlichen AfA-Tabellen angegebene Zeitraum zugrunde zu legen.
1. Finanzierungs-Leasing im Sinne dieses Schreibens ist nur dann anzunehmen, wenn
a. der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei
vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann
(Grundmietzeit), und
b. der Leasing-Nehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der
Finanzierungskosten des Leasing-Gebers deckt.
2. Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftgütern sind im wesentlichen
folgende Vertragstypen festzustellen:
a. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption.
Bei diesem Vertragstyp sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Die Grundmietzeit
A. deckt sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Leasing-Gegenstandes.
B. ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Leasing-Gegenstandes.
Der Leasing-Nehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den
Leasing-Gegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern.
b. Leasing-Verträge mit Kaufoption
Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig
kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, den
Leasing-Gegenstand zu erwerben.
c. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption
Der Leasing-Nehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig
kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes, das
Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern.
Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der
Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der
Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich
grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Miet-Verlängerungsoption zu
behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der
Leasing-Geber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines
Zeitraumes von neun Zehnteln der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer
Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis aufgrund seines Kündigungsrechts
beendet.
d. Verträge über Spezial-Leasing
Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell auf die
Verhältnisse des Leasing-Nehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit
regelmäßig nur noch beim Leasing-Nehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind.
Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor.
Die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes ist von der von den Parteien gewählten Vertragsgestaltung und deren tatsächlichen Durchführung abhängig. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist im
Einzelfall zu entscheiden, wem der Leasing-Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Bei den unter II.2 genannten Grundvertragstypen gilt für die Zurechnung das Folgende:
1. Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption
Bei Leasing-Verträgen ohne Optionsrecht ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig
zuzurechnen
a. dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v.H. und höchstens 90 v.H.
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt.
b. dem Leasing-Nehmer, wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.H. oder mehr als
90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
2. Leasing-Verträge mit Kaufoption
Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen
a. dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v. H. oder höchstens
90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und der für den Fall der
Ausübung des Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis nicht niedriger ist als der unter
Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder
der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung.
b. dem Leasing-Nehmer, aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.H. oder mehr
als 90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder
c. wenn bei der Grundmietzeit von mindestens 40 v.H. und höchstens 90 v.H. der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der für den Fall der Ausübung des
Optionsrechts vorgesehene Kaufpreis niedriger ist als der unter Anwendung
der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder
der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung.
Wird die Höhe des Kaufpreises für den Fall der Ausübung des Optionsrechts während
oder nach Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes.
Die Veranlagungen sind gegebenenfalls zu berichtigen.
3. Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption
Bei Leasing-Verträgen mit Miet-Verlängerungsoption ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig zuzurechnen,
a. dem Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit mindestens 40 v.H. oder höchstens
90 v.H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt
und die Anschlussmiete so bemessen ist, dass sie den Wertverzehr für den
Leasing-Gegenstand deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung
der linearen Absetzung für Abnutzung nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelten
Buchwerts oder des niedrigeren gemeinen Werts und der Restnutzungsdauer
lt. AfA-Tabelle ergibt.
b. dem Leasing -Nehmer,
A. wenn die Grundmietzeit weniger als 40 v.H. oder mehr als 90 v.H. der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes beträgt oder
B. wenn bei einer Grundmietzeit von mind. 40 v.H. oder höchstens 90 v.H. der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die Anschlussmiete so bemessen ist, dass
sie den Wertverzehr für den Leasing-Gegenstand nicht deckt, der sich auf der
Basis des unter Berücksichtigung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle
ermittelten Buchwertes oder des niedrigeren gemeinen Werts und der
Restnutzungsdauer lt. AfA-Tabelle ergibt
Wird die Höhe der Leasing-Raten für den Verlängerungszeitraum während oder nach
Ablauf der Grundmietzeit festgelegt oder verändert, so gilt entsprechendes.
Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c, Sätze 2 und 3 sind zu beachten.
4. Verträge über Spezial-Leasing
Bei Spezial-Leasing-Verträgen ist der Leasing-Gegenstand regelmäßig dem
Leasing-Nehmer ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer
und auf Optionsklauseln zuzurechnen.
1. Beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- und
Herstellungskosten zu aktivieren. Die Absetzung für Abnutzung ist nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vozunehmen. Die Leasing-Raten sind Betriebseinnahmen.
2. Beim Leasing-Nehmer
Die Leasing-Raten sind Betriebsausgaben.
1. Beim Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer hat den Leasing-Gegenstand mit seinen Anschaffungs- und
Herstellungskosten zu aktivieren. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers, die der Berechnung
der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich etwaiger weiterer
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasing-Raten enthalten
sind (vgl. Schreiben vom 5.Mai 1970 - IV B/2 - S2170 - 4/70).
Dem Leasing-Nehmer steht die AFA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Leasing-Gegenstandes zu
In Höhe der aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Ausnahme der nicht
in den Leasing-Raten berücksichtigten Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Leasing-Nehmers ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasing-Geber zu passivieren.
Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil
aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden
Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.
Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während
der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu
behandeln ist.
2. Beim Leasing-Geber
Der Leasing-Geber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasing-Nehmer in Höhe der
den Leasing-Raten zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dieser
Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasing-Nehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit
identisch.
Die Leasing-Raten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der
Kaufpreisforderung aufzuteilen. Wegen der Aufteilung der Leasing-Raten und deren
steuerlichen Behandlung gelten die Ausführungen unter V.1. entsprechend.
Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während
der andere Teil der Leasing-Rate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu
behandeln ist.
Das Schreiben ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil 1 bestimmt.