Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. 2. 2001 (Az: I R 51/00) entschieden, dass degressive Leasingraten bei mobilen Wirtschaftsgütern in vollem Umfang als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind. Im Gegensatz zum Leasing bei Immobilien ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Bisher musste für degressiv verlaufende Leasingraten ein aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Es wurde errechnet, wie hoch der Gesamtbetrag an Leasingraten während der Laufzeit des Leasingvertrages ist. Waren die Leasingraten
eines Jahres höher als die durchschnittliche Belastung, musste ein Teil der Betriebsausgaben für Leasingraten in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden. Dieser wurde
dann zum Teil wieder aufgelöst, wenn die Leasingraten niedriger waren als die durchschnittliche Belastung. So wurde erreicht, dass die Leasingraten sich gleichmäßig auf die
gesamte Vertragslaufzeit verteilen. Jetzt ist laut Urteil eine degressive Verteilung der Leasingraten mit ca. 43% im ersten Jahr, ca 27 % im folgenden Jahr und ca. 35 % in der
restlichen Nutzungszeit nicht zu beanstanden.
Praxistipp: Durch die Vereinbarung degressiver Leasingraten besteht die Möglichkeit Aufwand vorzuverlagern. Allerdings räumt der BFH diese Möglichkeit nicht beim Immobilienleasing
ein. Das Leasing von Wirtschaftsgütern wird damit in Zeiten verschlechterter Abschreibungsbedingungen zu einer interessanten Alternative zur Anschaffung beweglicher
Wirtschaftsgüter.